Unterschriften - Amtlich beglaubigen lassen
Für Sie zuständige Mitarbeiter
Dennis Schroth
Bürgerbüro, Melde- und Passwesen
Telefon: 07844 400230
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Simone Liebmann
Bürgerbüro, Melde- und Passwesen
Telefon: 07844 400230
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Daniela Rohde
Bürgerbüro, Melde- und Passwesen
Telefon: 07844 400230
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Melina Haupt
Bürgerbüro Freistett (Melde- und Passwesen), Ortsverwaltung Linx, Ortsverwaltung Holzhausen, Rentenangelegenheiten für die Stadtteile Freistett, Linx, Hohbühn und Holzhausen
Telefon: 07844 400125
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Sabrina Weber
Bürgerbüro, Melde- und Passwesen, GVD-Innendienst
Telefon: 07844 400241
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Katja Seiler
Bürgerbüro Freistett (Melde- und Passwesen), Ortsverwaltung Helmlingen, Ortsverwaltung Memprechtshofen, Rentenangelegenheiten für die Stadtteile Helmlingen und Memprechtshofen
Telefon: 07844 400121
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Karin Walz
Ortsverwaltung Honau, Ortsverwaltung Diersheim, Ortsverwaltung Rheinbischofsheim, Rentenangelegenheiten für die Stadtteile Diersheim, Honau und Rheinbischofsheim, Melde- und Passwesen
Telefon: 07844 400124
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Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass Sie selbst die Unterschrift geleistet haben.
Hinweis: Dies gilt auch für Handzeichen. Das sind Zeichen in Form von Buchstaben oder sonstigen Symbolen von Personen, die nicht schreiben können.
Die zuständige Stelle beglaubigt die Unterschrift durch einen Beglaubigungsvermerk. Dieser Vermerk muss folgende Angaben enthalten:
- Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist,
- Genaue Bezeichnung der Person, deren Unterschrift beglaubigt wird,
- Angabe, ob
- sich die oder der für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewissheit über diese Person verschafft hat und
- die Unterschrift in ihrer oder seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist,
- Hinweis, dass die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist,
- Ort und Tag der Beglaubigung,
- Unterschrift der oder des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und
- Dienstsiegel
Die Wohnortgemeinde beglaubigt Schriftstücke, die
- bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden müssen oder
- aufgrund einer Rechtsvorschrift bei einer sonstigen Stelle vorzulegen sind.
Es gibt Unterschriften, die öffentlich beglaubigt werden müssen. Diese Art der Beglaubigung dürfen nur Notarinnen oder Notare vornehmen. Dazu gehören beispielweise:
- Willenserklärungen, zum Beispiel Testamente, oder
- Erklärungen verfahrensrechtlichen Inhalts, zum Beispiel die Anmeldung zum Vereinsregister oder die Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister. Hier wird die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift beglaubigt.
- Unterschriftsbeglaubigungen für Schriftstücke, die für die Vorlage bei einer ausländischen Behörde oder Stelle bestimmt sind.
Hinweis: Eine Besonderheit ist die Beglaubigung einer Namensunterschrift durch die Notarin oder den Notar, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist. Hier muss die Unterschrift in Gegenwart der Notarin oder des Notars vollzogen werden. Dies wird in dem Beglaubigungsvermerk festgehalten.
Achtung: Unterschriftsbeglaubigungen auf Verpflichtungserklärungen für Besuchseinreisen von Ausländerinnen oder Ausländern sind ausschließlich den Ausländerbehörden vorbehalten.