Melderegisterauskunft - Gruppenauskunft an Parteien oder Wählergruppen erteilen
Für Sie zuständige Mitarbeiter
Dennis Schroth
Bürgerbüro, Melde- und Passwesen
Telefon: 07844 400230
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Simone Liebmann
Bürgerbüro, Melde- und Passwesen
Telefon: 07844 400230
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Daniela Rohde
Bürgerbüro, Melde- und Passwesen
Telefon: 07844 400230
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Melina Haupt
Bürgerbüro Freistett (Melde- und Passwesen), Ortsverwaltung Linx, Ortsverwaltung Holzhausen, Rentenangelegenheiten für die Stadtteile Freistett, Linx, Hohbühn und Holzhausen
Telefon: 07844 400125
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Sabrina Weber
Bürgerbüro, Melde- und Passwesen, GVD-Innendienst
Telefon: 07844 400241
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Katja Seiler
Bürgerbüro Freistett (Melde- und Passwesen), Ortsverwaltung Helmlingen, Ortsverwaltung Memprechtshofen, Rentenangelegenheiten für die Stadtteile Helmlingen und Memprechtshofen
Telefon: 07844 400121
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Karin Walz
Ortsverwaltung Honau, Ortsverwaltung Diersheim, Ortsverwaltung Rheinbischofsheim, Rentenangelegenheiten für die Stadtteile Diersheim, Honau und Rheinbischofsheim, Melde- und Passwesen
Telefon: 07844 400124
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Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können eine Gruppenauskunft, beispielsweise die Nennung aller Personen, die zwischen 18 und 25 Jahre alt sind, aus dem Melderegister erhalten. Dies gilt nur in den sechs Monaten vor Wahlen und Abstimmungen auf kommunaler und staatlicher Ebene.
Die Auskunft erstreckt sich auf
- den Vor- und Familiennamen,
- einen eventuellen Doktorgrad und
- die derzeitige Anschrift.
Hinweis: Die Auskünfte werden über Gruppen von Wahl- oder Abstimmungsberechtigten erteilt, für deren Zusammensetzung ausschließlich das Lebensalter der Betroffenen entscheidend ist. Eine andere Eigenschaft wie beispielsweise die Staatsangehörigkeit ist kein Auswahlkriterium. Die Geburtstage der Betroffenen dürfen den Antragstellern nicht mitgeteilt werden.
Achtung: Die Daten dürfen nur zur Werbung vor einer Wahl oder Abstimmung verwendet werden.
Hinweis: Wenn Bürgerinnen oder Bürger zuvor gegenüber der Meldebehörde der Gemeinde, in der sie wohnen, der Weitergabe widersprochen haben, werden die Daten nicht weitergegeben. Die Meldebehörde weist sie bei der Anmeldung sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hin.
Die betroffenen Personen müssen keinen Widerspruch einlegen, wenn schon eine allgemeine Auskunftssperre besteht. Die Daten werden dann nicht weitergegeben.