Gewerbsmäßige Schaustellung von Personen - Erlaubnis beantragen
Für Sie zuständige Mitarbeiter
Irene Schmidt
Gewerbeamt, Beschaffung, Zuschüsse für Obstbäume, Gaststätten, Jahrmärkte, Obdachlose, Sommerferienprogramm
Telefon: 07844 400222
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Kirsten Hauser
Sachgebietsleitung Ordnungswesen, Brand- und Katastrophenschutz
Telefon: 07844 400221
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Armin Schäfer
Sachgebietsleitung Ordnungs- und Bürgerdienste
Telefon: 07844 400220
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Schaustellungen von Personen sind Veranstaltungen, bei denen vor allem das körperliche Aussehen der zur Schau gestellten Personen im Vordergrund steht. Hauptsächlich fallen unter diesen Begriff gewerbsmäßige Veranstaltungen, die
- die sexuellen Reize der betroffenen Personen zur Schau stellen oder
- die Sensationslust des Publikums befriedigen sollen.
Beispiele sind Striptease oder Tabledance.
Hinweis: Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, akrobatischem, sportlichem oder ähnlichem Charakter sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen.
Die Erlaubnis dazu benötigen
- die Veranstalterin oder der Veranstalter der Schaustellung sowie
- Personen, die ihre Geschäftsräume für die Vorführung zur Verfügung stellen.
Achtung: Die Erlaubnis für die Schaustellung ersetzt keine anderen Erlaubnisse. Wollen Sie beispielsweise als Gastwirtin oder Gastwirt Ihre Gaststätte für eine solche Veranstaltung zur Verfügung stellen, brauchen Sie eine Gaststättenerlaubnis und eine Erlaubnis für die Schaustellung.