Führungszeugnis (erweitert) beantragen
Für Sie zuständige Mitarbeiter
Dennis Schroth
Bürgerbüro, Melde- und Passwesen
Telefon: 07844 400230
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Simone Liebmann
Bürgerbüro, Melde- und Passwesen
Telefon: 07844 400230
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Daniela Rohde
Bürgerbüro, Melde- und Passwesen
Telefon: 07844 400230
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Melina Haupt
Bürgerbüro Freistett (Melde- und Passwesen), Ortsverwaltung Linx, Ortsverwaltung Holzhausen, Rentenangelegenheiten für die Stadtteile Freistett, Linx, Hohbühn und Holzhausen
Telefon: 07844 400125
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Sabrina Weber
Bürgerbüro, Melde- und Passwesen, GVD-Innendienst
Telefon: 07844 400241
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Katja Seiler
Bürgerbüro Freistett (Melde- und Passwesen), Ortsverwaltung Helmlingen, Ortsverwaltung Memprechtshofen, Rentenangelegenheiten für die Stadtteile Helmlingen und Memprechtshofen
Telefon: 07844 400121
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Karin Walz
Ortsverwaltung Honau, Ortsverwaltung Diersheim, Ortsverwaltung Rheinbischofsheim, Rentenangelegenheiten für die Stadtteile Diersheim, Honau und Rheinbischofsheim, Melde- und Passwesen
Telefon: 07844 400124
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Ein Führungszeugnis gibt Auskunft darüber, ob die in ihm bezeichnete Person vorbestraft ist oder nicht.
Es gibt zwei Arten von Führungszeugnissen:
- das Privatführungszeugnis (N) für private Zwecke, zum Beispiel zur Vorlage beim Arbeitgeber, und
- das Behördenführungszeugnis (O) zur Vorlage bei einer deutschen Behörde
Wenn Sie beruflich oder ehrenamtlich mit Minderjährigen arbeiten wollen, z.B. als Erzieher(in), Lehrer(in), Schulbusfahrer(in), Bademeister(in) oder Sporttrainer(in), müssen Sie auf Verlangen ein "erweitertes Führungszeugnis" vorlegen.
Der Inhalt eines Führungszeugnisses stammt aus dem Bundeszentralregister.
Das Bundeszentralregister enthält beispielsweise
- strafgerichtliche Verurteilungen,
- bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten oder
- gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen einer Strafverfolgungsbehörde, durch die ein Strafverfahren wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit ohne Verurteilung abgeschlossen worden ist.
Es werden aber nicht alle Eintragungen im Bundeszentralregister in das Führungszeugnis aufgenommen.
Den Inhalt von Führungszeugnissen bestimmt § 32 Bundeszentralregistergesetz (BZRG).
Darüber hinaus regeln die §§ 33, 34 BZRG, dass Verurteilungen nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommmen werden, wenn keine Ausnahme nach § 33 Absatz 2 BZRG vorliegt.
Bei "erweiterten" Führungszeugnissen gelten diese Privilegierungen nur teilweise beziehungsweise eingeschränkt. Dadurch soll verhindert werden, dass Personen, die wegen Sexualdelikten oder sonstigen für den Schutz von Kindern und Jugendlichen besonders relevanten Straftatbeständen verurteilt worden sind, in engen Kontakt mit Minderjährigen kommen.